Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bringungsrechte sind auf Antrag einzuräumen, wenn
die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im Abs. 2 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im Absatz 2, aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
(2)Absatz 2,Art. Inhalt und Umfang der Bringungsrechte sind so festzusetzen, daß"Art". Inhalt und Umfang der Bringungsrechte sind so festzusetzen, daß
die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,
weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,
fremder Grund unter Berücksichtigung eines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
NOR12131137
Alte Dokumentnummer
N8196729107L