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Art. 1 § 2

Fassungen
01.07.1967 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 198/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 201.07.196731.12.2019 BGBl. Nr. 198/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1967BGBl. Nr. 198/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Index

80/06 Bodenreform

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bringungsrechte sind auf Antrag einzuräumen, wenn
    1. Ziffer eins
      die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
    2. Ziffer 2
      dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im Absatz 2, aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
  2. Absatz 2,"Art". Inhalt und Umfang der Bringungsrechte sind so festzusetzen, daß
    1. Ziffer eins
      die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,
    2. Ziffer 2
      weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,
    3. Ziffer 3
      fremder Grund unter Berücksichtigung eines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
    4. Ziffer 4
      möglichst geringe Kosten verursacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010321

Dokumentnummer

NOR12131137

Alte Dokumentnummer

N8196729107L